FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.06.2018
In weiten Teilen Nord-, Mittel- und Südhessens haben im Mai und Juni schwere Unwetter mit verheerenden Regenmassen insbesondere zu Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern geführt. „Viele Menschen haben vor Ort durch das Unwetter Hab und Gut verloren, zum Teil sind Existenzen bedroht. Die Hessische Finanzverwaltung steht an der Seite der betroffenen Bürger mit steuerlichen Erleichterungen“, das sagte heute Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. Der Minister erklärte: „Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Deshalb habe ich mich wie auch schon bei vorherigen Unwettern dafür eingesetzt, dass die Hessische Finanzverwaltung, im Einvernehmen mit dem Bund, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommt.“
Außergewöhnliche Belastung geltend machen
Nach den hessischen Regelungen können die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 30. Oktober 2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Zudem: Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung eines Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den Unwettern betroffen ist, soll bis zum 30. Oktober 2018 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.
Für alle Steuerpflichtigen, die unter den Folgen des Sturmtiefs leiden, gilt: Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung (steuermindernd) berücksichtigt werden.
Für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Vermieter sind beispielsweise bei der Ersatzherstellung von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden Sonderabschreibungen auf die Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten bis zu insgesamt 30 Prozent möglich. Bei Traktoren oder anderen so genannten beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene betrieblich genutzte Maschinen angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und/oder vermieteter Gebäude sowie beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Verlust von Unterlagen anzeigen
Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Daneben sind steuerfreie Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers möglich. Auch ein Erlass der Grundsteuer sowie eine Stundung und ein Erlass der Gewerbesteuer sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Finanzminister Dr. Thomas Schäfer sagte: „Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Menschen, die in Hessen vom Unwetter mit Wucht getroffen wurden, sind mir wichtig. Vor Ort in den Kommunen rücken die Menschen zusammen und helfen sich gegenseitig so gut sie können. Das nötigt mir größten Respekt ab. Auch die Hessische Finanzverwaltung möchte einen Beitrag leisten und auf diese Weise zeigen, dass ein voller Keller zwar leider nicht selten ein leergeräumtes Bankkonto bedeutet, dass aber deshalb keiner vor der nächsten Steuererklärung Angst haben muss. Ganz im Gegenteil: Mit unseren steuerlichen Hilfsmaßnahmen kommen wir allen Geschädigten große Schritte entgegen.“
Weitere Informationen
Den Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen und damit weitere Details zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie weiter unten. Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.
Den Katastrophenerlass finden Sie auf den Seiten des FinMin Hessen.