Bundesregierung, Pressemitteilung vom 19.07.2017

Der Pflegemindestlohn steigt ab November auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten. Ab Januar 2018 wird er nochmals erhöht. Von diesem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, profitieren vor allem Pflegehilfskräfte. Eine entsprechende Verordnung hat das Kabinett passiert.

Ab 1. November 2017 gilt für die Pflegebranche ein neuer Mindestlohn: 10,20 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern, 9,50 Euro in den neuen Bundesländern. Er liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro.

In den kommenden Jahren wird der Pflegemindestlohn weiter steigen:

Mindestlohn West

01.11.17 bis 31.12.17: 10,20 Euro

01.08.18 bis 31.12.18: 10,55 Euro

01.01.19 bis 31.12.19: 11,05 Euro

01.01.20 bis 30.04.20: 11,35 Euro

Mindestlohn Ost

01.11.17 bis 31.12.17: 9,50 Euro

01.08.18 bis 31.12.18: 10,05 Euro

01.01.19 bis 31.12.19: 10,55 Euro

01.01.20 bis 30.04.20: 10,85 Euro

Mindestlohn Berlin

01.11.17 bis 31.12.17: 10,20 Euro

01.08.18 bis 31.12.18: 10,55 Euro

01.01.19 bis 31.12.19: 11,05 Euro

01.01.20 bis 30.04.20: 11,35 Euro

Das sieht die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor. Erlassen wird sie von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles. Die Verordnung tritt zum 1. November 2017 in Kraft und gilt bis April 2020.

Die Verordnung – und damit der Mindestlohn – gilt bundesweit, auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflegebranche, ambulant wie stationär, nicht jedoch in Privathaushalten. Dort gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde.

Vorschlag der Paritätischen Kommission

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die Mindestentgelte für die Pflegebranche, den Pflegemindestlohn, fest und erlässt eine entsprechende Verordnung.

Grundlage ist der Vorschlag einer Kommission, der Pflegemindestlohn-Kommission. Ihr gehören neben Vertretern der Gewerkschaften und der nichtkirchlichen Arbeitgeber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer der kirchlichen Pflegearbeit an. Die Kommission ist paritätisch besetzt, das heißt: Genauso viele Mitglieder vertreten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

Pflegemindestlohn: Anerkennung für eine wichtige Tätigkeit

Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit 2015. Er liegt derzeit bei 8,84 Euro. In der Altenpflege gilt bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn. Er galt zunächst nur für stationäre Einrichtungen. Seit 1. Januar 2015 gilt er auch für die ambulante Krankenpflege.

Der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Pflegemindestlohn unterstreicht die Bedeutung der Pflege. Für eine gute Pflege braucht es gute Arbeitskräfte. Die lassen sich nur gewinnen, wenn neben der gesellschaftlichen Anerkennung die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung stimmen.

Mindestlohn ist Untergrenze

Mindestlöhne sind nur eine Grenze nach unten. Wer gut ausgebildete Fachkräfte sucht, muss mehr bieten als den Mindestlohn. Denn Pflegekräfte sind gefragt. Der Mangel an Fachkräften ist hoch.

Angestellte Pflegefachkräfte werden in der Regel höher vergütet, beispielsweise nach Tarifvertrag. Die Höhe tariflicher Entgelte vereinbaren die Tarifvertragsparteien. In welche Entgeltgruppe die einzelne Pflegekraft dann eingestuft wird, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa dem konkreten Aufgabengebiet, der Qualifikation und Leitungsverantwortung. Zudem fallen in der Pflege oft Zulagen durch Schichtdienste an.